§ 1 Geltungsbereich:
Grundlagen jeden Buchungsvertrages sind die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen.
§ 2 Buchungsvertrag:
Die Buchung eines Fahrzeuges kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Vermieter bestätigt die Buchung innerhalb der nächsten 7 Tage schriftlich. Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift und Rücksendung der Auftragsbestätigung innerhalb von 7 Tagen den Inhalt derselben sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Nebenvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Sendet der Mieter die unterschriebene Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen an den Vermieter zurück, kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter anderweitig vergeben werden.
§ 3 Zahlungsbedingungen:
Der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesene Gesamtbetrag ist vor Mietbeginn zu überweisen oder spätestens nach Abschluss der Mietdauer in bar zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 14% und Mahngebühren von 5,00 € pro Mahnung fällig.
§ 4 Rücktritt und Stornierung vom Buchungsvertrag seitens des Mieters:
Der Mieter kann den Buchungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen. Hier entstehen keinerlei Kosten für den Mieter. Stornierungen zu einem späteren Zeitpunkt werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen werden folgende Anteile des vereinbarten Gesamtpreises als Aufwendungsersatz berechnet: bis 4 Wochen vor dem Buchungsdatum: 30%, bis 1 Woche vor dem Buchungsdatum: 80%, danach 100 %. Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Stornierungen ist der eigentliche Eingang des Schreibens ausschlaggebend.
§ 5 Rücktritt vom Buchungsvertrag seitens des Vermieter:
Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Fahrauftrages unmöglich werden sollte. Der Vermieter bemüht sich jedoch nach seinen Möglichkeiten Terminvereinbarungen einzuhalten. Bei Verhinderung (z.B. durch Stau, Defekt des Fahrzeuges usw.) sendet er umgehend eine entsprechende Nachricht per Telefon, Fax oder E-Mail an den Mieter, der damit auf jegliche Regressansprüche bezüglich einer Terminabsage oder Terminverzögerung verzichtet. Bei Totalausfall des Fahrzeuges bemüht sich der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, ist aber nicht zur Bereitstellung eines solchen verpflichtet. Dies liegt ausdrücklich im Kulanzverhalten des Vermieters.
§ 6 Leistungspflicht des Vermieters:
Der Vermieter ist aufgrund einer gesetzlichen Anordnung von Fahrverbot wegen Ozon-, Smogalarm, usw. sowie bei Einwirkung höherer Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit.
§ 7 Verzögerungen und Verlängerungen der Mietzeit:
Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden des Vermieters. Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind möglich sofern der Vermieter der Verlängerung zustimmt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind nach Beendigung der verlängerten Mietzeit direkt in bar an den Fahrer zu begleichen.
§ 8 Beförderung:
Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Handeln Fahrgäste den Weisungen des Chauffeurs zuwider, oder stellen sie nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch durch Beeinträchtigung des Fahrers dar, ist der Chauffeur berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesem Falle wird der volle Mietpreis, einschließlich aller Neben- und Sonderleistungen, berechnet.
§ 9 Haftung des Mieters:
Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Fahrzeuge schonend zu behandeln und haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder fahrlässiges Verhalten entstehen. Bei starker Verschmutzung des Fahrzeuges durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, seine zusätzlich anfallenden Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. Der Mieter haftet ferner für Schäden, die durch von Ihm angebrachte Dekorationen entstanden sind.
§ 10 Haftung des Vermieters:
Der Vermieter versichert, dass alle Fahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benutzt werden, der StVO entsprechen, TÜV abgenommen und ordnungsgemäß haftpflichtversichert sind. Der Chauffeur ist bei einem unerwartet auftretenden Schaden berechtigt, das Mietverhältnis aus Sicherheitsgründen abzubrechen. Der Mieter versichert ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben, dass alle Oldtimer-Fahrzeuge (H-Kennzeichen) auch unter dem Aspekt des Insassenschutzes bei einem Unfall dem technischen Stand der 50er und 60er Jahre entsprechen, so fehlen in diesen Fahrzeugen z.B. die Kopfstützen und Sicherheitsgurte.
§ 11 Nutzung von Bildmaterial durch den Vermieter:
Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass das durch den Vermieter angefertigte Bildmaterial für Werbezwecke verwertet werden darf. Falls der Mieter dies nicht wünscht, muss er dies dem Vermieter ausdrücklich erklären.
§ 12 Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Wermelskirchen.
§ 13 Salvatoresche Klausel:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.